Satzung

Freunde und Förderer der Münstermusik Konstanz e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer der Münstermusik Konstanz e. V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Konstanz.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist, mit seinen finanziellen Mitteln die geistliche Chor- und Instrumentalmusik am Konstanzer Münster, wie sie sich in den Aktivitäten der am Münster beheimateten Gruppierungen Münsterchor, Capella Cantorum, Jugend- und Zwitscherkantorei und Instrumentalensemble manifestiert, zu fördern. Dabei sollen Schwerpunkte in der musikalischen Bildung der Jugend und in die Pflege des musikalischen Münsterschatzes gesetzt werden.

Der Verein erfüllt seine Aufgabe insbesondere durch organisatorische Unterstützung der Veranstalter der Konstanzer Münsterkonzerte, Gewinnung von Sponsoren sowie Öffentlichkeitsarbeit für die Konstanzer Münsterkonzerte.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein leitet seine Mittel an die Münstergemeinde in Konstanz weiter, die sie für die geistliche Chor- und Instrumentalmusik zu verwenden hat. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll bei persönlicher Mitgliedschaft Namen, Alter, Beruf und Anschrift des Antragsstellers enthalten. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar; ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tode des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig. Zur Wahrung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied erforderlich.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, und dieser Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach der Absendung der Mahnung voll entrichtet ist. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief unter Hinweis auf die bevorstehende Streichung an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet sein. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung von der Mitgliederliste wird dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht.

Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem Betroffenen mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Der Ausschluss ist mit der Beschlussfassung wirksam und soll dem Betroffenen im Falle seiner Abwesenheit unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes bekanntgegeben werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird grundsätzlich ein Beitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen. Bei Aufnahme innerhalb eines Kalenderjahres wird der Betrag anteilig berechnet.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Der am Konstanzer Münster hauptamtlich angestellte Kirchenmusiker (Chorleiter) gehört dem Vorstand jeweils kraft Amtes an. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wählt mit einfacher Mehrheit seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes voll geschäftsfähige Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
  2. Festsetzung des Jahresbeitrags;
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  4. Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung;
  5. Beschlussfassung über den Ausschluss eines Vereinsmitglied.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

§ 12 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins berufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate, muss aber spätestens vier Monate nach der ersten stattfinden und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat auf diese erleichterte Beschlussfassung hinzuweisen.

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen, auf Antrag von mindestens zehn anwesenden Mitgliedern jedoch schriftlich und geheim. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.

Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit der Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden; die schriftliche Zustimmung, der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden mit der Wirkung von Nein-Stimmen mitgezählt.

§ 14 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben; wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterschreibt jeder Versammlungsleiter den Teil der Niederschrift, der den Zeitraum seines Vorsitzes wiedergibt. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit aufgelöst werden.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen gemäß einem durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden steuerbegünstigten Zweck zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Satzung vom 08.11.1991

 

Änderungshistorie:
Zuletzt geändert (§1, Name) in der Mitgliederversammlung am 06.02.2004.

Hinweis:
Bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Wörtern wird in der Satzung die männliche Form verwendet. Die Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Personen. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.